NICHTS (XXX - RAHMENBEDINGUNGEN UND RANDERSCHEINUNGEN)
NICHTS inkl. Vorrichtung zur Wahrnehmung, Multiple, Kaufvertrag, 1996/97

KAUFVERTRAG über ein Multiple aus der Serie "XXX"

zwischen Christin Lahr (nachstehend Verkäuferin genannt)

und

Name, Anschrift: _________________________________
( nachstehend Käufer/in genannt)


wird folgender Vertrag geschlossen:

Die Verkäuferin verkauft an die Käuferin/den Käufer

NICHTS, Nr: _______ , Position: ______
inkl. Vorrichtung zur Wahrnehmung

der Kaufpreis beträgt __________ DM und ist nach Übergabe binnen eines Zeitraumes von 14 Tagen an die Verkäuferin zu entrichten. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt der Verkaufsgegenstand im Eigentum der Verkäuferin.

_______________________________
(Ort, Datum)

_______________________________
(Verkäuferin)


_______________________________
(Käufer/in)

 

Die Verkäuferin weist die Käuferin vorsorglich darauf hin, daß durch die Eigentumsübertragung sämtliche urherberrechtlichen Nutzungsrechte der Verkäuferin auch weiterhin unberührt bleiben.

Dies bedeutet in Anwendung der §§ 10-26 UrhG unter anderem:
(1) Der Käuferin/dem Käufer bleibt ohne Genehmigung der Urheberin untersagt, NICHTS zu veröffentlichen, öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben.
(2) Die Urheberin hat das Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft an NICHTS. Sie kann bestimmen, ob NICHTS mit einer Urheberrechtsbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
(3) Der Käuferin/dem Käufer bleibt dauerhaft untersagt, NICHTS zu entstellen, anderweitig zu beinträchtigen oder irgendwelche Tätigkeiten zu verrichten, die geeignet wären, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen der Urheberin an NICHTS zu gefährden.
(4) Der Käuferin/dem Käufer ist nicht erlaubt, NICHTS in körperlicher Form zu verwerten; dies betrifft insbesondere das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs- und das Ausstellungsrecht; somit ist der Käuferin/dem Käufer untersagt, NICHTS zu vervielfältigen, der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Des Weiteren ist es untersagt, NICHTS durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. Dies umfasst das Verbot, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem NICHTS stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(5) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen von NICHTS dürfen nur mit Einwilligung der Urheberin des bearbeiteten oder umgestalteten NICHTS veröffentlicht oder verwertet werden.
(6) Die Urheberin kann von der Besitzerin/dem Besitzer verlangen, daß er ihr das Original oder Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen der Besitzerin/des Besitzers entgegenstehen.
Die Besitzerin/der Besitzer ist nicht verpflichtet, NICHTS an die Urheberin herauszugeben.
(7) Wird NICHTS weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer der Urheberin einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten.

Wer in anderen als in den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung der Berechtigten NICHTS oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung von NICHTS vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

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